Art. 4 Abs. 2 lit. b HFMV 20 verlangt, dass sich das Unternehmen am 15. März 2020 nicht in einem hängigen Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat. Für später eingereichte Gesuche bedeutet dies, dass anhand der Gesuchsunterlagen rückwirkend zu beurteilen ist, ob am Stichtag des 15. März 2020 Betreibungen für Sozialversicherungsbeiträge offen gewesen sind.