4.2. Nach dem angefochtenen Entscheid erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen gemäss § 7a SonderV 20-2 nicht. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, ob sich ein Unternehmen am 15. März 2020 in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden habe, beurteile sich anhand der betreffenden offenen Betreibungen im Gesuchszeitpunkt. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seien mehrere Betreibungen der Ausgleichskasse B. hängig gewesen. Zwar sei seitens der Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben worden, dieser bewirke aber einzig die Einstellung der Betreibung. Ein Abschluss des Betreibungsverfahrens durch Zahlung oder eine vereinbarte