4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr seien zu Unrecht keine Härtefallmassnahmen gewährt worden. Entsprechend Art. 4 Abs. 2 HFMV 20 gelte ein Unternehmen als profitabel oder überlebensfähig, wenn es sich unter anderem am 15. März 2020 nicht in einem hängigen Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden habe (lit. b). Die Beschwerdeführerin habe im massgeblichen Zeitpunkt keine solchen offenen Betreibungen gehabt. Sämtliche Betreibungen der Ausgleichskasse B. seien bereits durch Zahlung oder Rechtsvorschlag abgeschlossen worden.