Soweit die Beschwerdeführerin weitere erforderliche Unterlagen erst nach dem 16. April 2021 bzw. im Verwaltungsbeschwerdeverfahren einreichte, waren diese im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime zu beachten und wurden tatsächlich auch einbezogen (vgl. Verwaltungsbeschwerdebeilagen; angefochtener Entscheid, Erw. 4). Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.