Dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren bereits dadurch verletzte, dass sie für das Jahr 2020 keinen Revisionsbericht erstellen liess und der OBT AG einreichte, liegt nahe, kann aber letztlich offenbleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass auf das Gesuch eingetreten wurde und eine materielle Überprüfung anhand der vorhandenen Unterlagen erfolgte. Soweit die Beschwerdeführerin weitere erforderliche Unterlagen erst nach dem 16. April 2021 bzw. im Verwaltungsbeschwerdeverfahren einreichte, waren diese im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime zu beachten und wurden tatsächlich auch einbezogen (vgl. Verwaltungsbeschwerdebeilagen;