Unter den vorliegenden Voraussetzungen war ohne Weiteres angezeigt, dass die OBT AG im April 2021 von der Beschwerdeführerin die Revisionsberichte 2017 bis 2020 einverlangte (zu den Kriterien der Überschuldung und Überlebensfähigkeit vgl. § 7a Abs. 1quater SonderV 20-2; zur Profitabilität bzw. Überlebensfähigkeit vgl. hinten Erw. 4.3). Dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren bereits dadurch verletzte, dass sie für das Jahr 2020 keinen Revisionsbericht erstellen liess und der OBT AG einreichte, liegt nahe, kann aber letztlich offenbleiben.