Entsprechend Art. 727a Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) kann mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 lit. b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Diese Voraussetzung war bei der Beschwerdeführerin jedenfalls in den Jahren 2018 bis 2020 nicht erfüllt (vgl. Verwaltungsbeschwerdebeilage 8). Ein Opting-Out der Beschwerdeführerin konnte daher in diesen Jahren keinen Bestand haben, weshalb sie der eingeschränkten Revisionspflicht unterstand (vgl. KARIM MAIZAR/ROLF W