Die Beschwerdeführerin reichte mit E-Mail vom 7. April 2021 die Jahresabrechnungen 2018 und 2019, die MWST-Abrechnung Q 1-4 2020, die Kontenblätter Anlagevermögen 2019 und 2020 sowie das Kontenblatt Lohnkonto 2020 ein (Vorakten 79 f.). Daraufhin forderte die OBT AG mit E-Mail vom 8. April 2021 von der Beschwerdeführerin zusätzlich noch einen aktuellen Kontokorrentauszug mit der abrechnenden Ausgleichskasse ein (Vorakten 79). Mit E-Mail vom 14. April 2021 hielt die OBT AG fest, der einverlangte Kontokorrentauszug und "sämtliche bestehenden Abzahlungsvereinbarungen mit Ihren Lieferanten" würden bis zum 16. April 2021 erwartet (Vorakten 79).