Der Einwand, dass die Beschwerdeführerin ein rückwirkendes Gesuch auf Verzicht der eingeschränkten Revision beim Handelsregisteramt gestellt habe, sei erst in der Replik vom 20. Juli 2021 vorgebracht worden. Dass dies im Rahmen der Gesuchsprüfung unberücksichtigt geblieben sei, sei nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin im Gesuchszeitpunkt zur eingeschränkten Revision verpflichtet gewesen sei. - 10 -