Daraus dürfe jedoch nicht abgeleitet werden, dass eine unbefristete Ergänzung der Unterlagen möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die geforderten Unterlagen (Kontoauszug der SVA, bestehende Abzahlungsvereinbarungen mit den Lieferanten sowie Revisionsberichte 2017 bis 2020) nicht eingereicht. Der Einwand, dass die Beschwerdeführerin ein rückwirkendes Gesuch auf Verzicht der eingeschränkten Revision beim Handelsregisteramt gestellt habe, sei erst in der Replik vom 20. Juli 2021 vorgebracht worden.