3.2. Die Vorinstanz hat eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren angenommen. Zur Begründung erwog sie, die zuständigen Stellen hätten die Beschwerdeführerin mehrfach vergeblich um Ergänzung der Unterlagen ersucht. Mit E-Mail vom 14. April 2021 sei letztmalig um Unterlagen bis zum 16. April 2021 gebeten worden. Entsprechend § 7a SonderV 20-2 seien Gesuche um Zusprechung von Härtefallmassnahmen bis spätestens 30. Juni 2021 über das elektronische Behördenportal einzureichen gewesen. Daraus dürfe jedoch nicht abgeleitet werden, dass eine unbefristete Ergänzung der Unterlagen möglich gewesen sei.