Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin eine Befangenheit von Mitarbeitenden der OBT AG bereits unmittelbar nach deren Kontaktaufnahme im März 2021 hätte geltend machen müssen (vgl. Vorakten 78). Nach der Rechtsprechung verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung, wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht (BGE 136 I 207, Erw. 3.4; 132 II 485, Erw. 4.3). 2.5.2. Diese Einwände der Beschwerdeführerin können somit weder eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch eine Nichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheide begründen.