Entsprechende Mutmassungen entbehren einer sachlichen Grundlage. Hinzu kommt, dass die OBT AG die Hightech Zentrum Aargau AG lediglich bei Beratung und Gesuchsbearbeitung unterstützte und diese wiederum bloss Antrag an das DVI stellte (vgl. § 8 Abs. 2 und 3 SonderV 20-2); der Einfluss der OBT AG auf den Entscheid über ein einzelnes Gesuch war mithin eng limitiert. Insgesamt ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nicht geeignet, eine Ausstandspflicht von Mitarbeitenden der OBT AG begründen zu können. -9-