Der Beizug der OBT AG lässt sich insofern nicht beanstanden. Dies gilt umso mehr, als gemäss § 11 Abs. 1 SonderV 20-2 die Entscheidzuständigkeit ohnehin beim DVI lag, weshalb sich durch das Outsourcing keinerlei Einschränkungen beim Rechtsschutz ergaben. Die Aufsicht durch den Regierungsrat als oberste Verwaltungsbehörde war ebenfalls gewährleistet -8- (vgl. § 90 Abs. 1 KV). Eine Verletzung der verfassungsmässigen Verfahrensgarantien ist folglich nicht erkennbar.