EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 93 N 15). Es erscheint im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Kanton bei der Umsetzung des dringlichen Sonderverordnungsrechts (§ 91 Abs. 4 KV) auf Private angewiesen war und schon auf Verordnungsebene eine Aufgabenübertragung an die Hightech Zentrum Aargau AG erfolgte (§ 8 SonderV 20-2).