Die Beschwerdeführerin habe die "völlig überteuerte Mandatsofferte" anschliessend abgelehnt und die ungerechtfertigte Rechnungsstellung für die Offerte zurückgewiesen. Die OBT AG sei damit im Hinblick auf die Gesuchsbearbeitung nicht mehr unvoreingenommen und unbefangen gewesen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2 f.; Verwaltungsgerichtsbeschwerdebeilagen 2 f.).