Das Gesuch der Beschwerdeführerin und die erstinstanzliche Verfügung des DVI hatten ausschliesslich Härtefallmassnahmen nach § 7a SonderV 20-2 zum Gegenstand (Vorakten 88). Die Vorinstanz ist auf die Verwaltungsbeschwerde zu Recht nicht eingetreten, soweit darin über das ursprüngliche Gesuch hinaus zusätzliche Härtefallmassnahmen beansprucht wurden (angefochtener Entscheid, Erw. 2). Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet, ist sie folglich abzuweisen. Soweit Härtefallmassnahmen gemäss §§ 7b und 7d