1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000204 vom 02. März 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7a SonderV 20-2 von 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019, d.h. CHF 350'828.42 (Liquiditätshilfe bei Umsatzrückgang von mind. 25 %) und ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7b SonderV 20-2 von CHF 50'000.00 pro Monat behördlicher Schliessung, d.h. CHF 250'000.00 (branchenspezifischer Fixkostenbeitrag für die Dauer der behörd-