2. Der Regierungsrat beschloss am 2. März 2022: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. -3- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 134.20, total Fr. 2'134.20, werden der Beschwerdeführerin A. AG auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- hat diese noch Fr. 634.20 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt.