Schliessung, d.h. CHF 250'000, bis zum zulässigen Maximalbetrag, zu entrichten, eventualiter ihr die vorteilhafteste, ihr nach SonderV 20-2 zustehende Massnahme zu gewähren. 2. Subeventualiter sei die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, Nr. 200583 vom 22. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es seien die Gesuchsakten der Vorinstanz beizuziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.