1. Es sei die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, Nr. 200583 vom 22. April 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7a SonderV 20-2 von 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019, d.h. CHF 350'828.42 (Liquiditätshilfe bei Umsatzrückgang von mind. 25 %) und ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7b SonderV 20- 2 (branchenspezifischer Fixkostenbeitrag für die Dauer der behördlichen Schliessung) von CHF 50'000 pro Monat behördlicher