4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA in Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 15. Dezember 2021 anzuweisen, dem SEM die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die beiden Söhne der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).