Die beiden Söhne haben gestützt auf die Akten seit jeher keinen Kontakt zu ihren Vätern. Bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin im Juni 2016 haben sie stets mit ihr zusammengelebt und auch danach mehrere Monate pro Jahr mit ihr in Kamerun verbracht. Von Juni bis Dezember 2019 wurden die beiden Söhne sodann wieder persönlich von der Beschwerdeführerin betreut. Auch geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder stets aus der Ferne mittels Telefongesprächen und finanziellen Hilfen unterstützt hat und das Verhältnis entsprechend sehr nahe war. Damit hat die Beschwerdeführerin als einziger Elternteil als Hauptbezugsperson der Kinder zu gelten.