Ehemann die aufgetretenen Konflikte in den beiden anglophonen Regionen im Südwesten Kameruns vorausgesehen bzw. überhaupt voraussehen können, hätten sie die gesetzliche Nachzugsfrist sicher nicht verstreichen lassen. Sie hätten – gezwungenermassen – bereits zu jenem Zeitpunkt die Familienzusammenführung in der Schweiz angestrebt (act. 23).