Auch sprechen die beiden Söhne der Beschwerdeführerin Französisch und damit eine der schweizerischen Landessprachen, was die Integration in die hiesigen Verhältnisse erleichtern dürfte. Insbesondere weist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Umzug der Familie von X. in die Westschweiz bzw. in die zweisprachigen Landesteile des Kantons Fribourg oder des Kantons Bern jedenfalls nicht ausgeschlossen sei, sollte dies tatsächlich zur Erleichterung der Integration erforderlich sein (act. 27).