Die Hoffnung nach Buea zurückzukehren, hätte sich zerschlagen und an eine Familienzusammenführung in Buea sei nicht mehr zu denken gewesen. Da keine alternativen Möglichkeiten für eine Familienzusammenführung in Kamerun bestanden hätten und eine Betreuung der Söhne in Kamerun nicht mehr sichergestellt gewesen sei, habe man sich dazu entschlossen, die Familie in der Schweiz zusammenzuführen und den Familiennachzug in der Schweiz zu beantragen (MI2-act 48, act. 21 ff.).