Eine zusätzliche Höher- oder Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs kann sich sodann aufdrängen, wenn das nachzuziehende Kind bereits einmal während einer gewissen Zeit in der Schweiz gelebt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_340/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 3.4). Geht in einem solchen Fall aus den Akten hervor oder wird rechtsgenügend dargelegt, dass sich das nunmehr nachzuziehende Kind anlässlich seines letzten Aufenthalts erfolgreich in der Schweiz integriert hat, sind bei diesem im Nachzugsfall – vorbehaltlich der konkreten Umstände – unterdurchschnittlich geringe Integrationsschwierigkeiten zu erwarten.