2.2. Dass vorliegend von einem nachträglichen Familiennachzug auszugehen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dies umso weniger, als das Verpassen der Nachzugsfristen von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird (act. 18). Damit ist das Gesuch als nachträgliches Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und ist gemäss genannter Bestimmung nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen. -8-