jährig würden, geführt (act. 21). Mit anderen Worten liege im vorliegenden Fall der wichtige familiäre Grund darin, dass die geplante Familienzusammenführung und damit einhergehende Betreuungssituation nicht wie vorgesehen in Kamerun realisiert werden könne, sondern nun eben in der Schweiz zu realisieren sei (act. 26). 2. 2.1. 2.1.1. Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine be- -7-