47 Abs. 4 AIG zu bewilligen. Dazu führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Familie habe sich mit ihren erheblichen Investitionen, Projekten und Engagements über Jahre hinweg auf eine gemeinsame Zukunft in Kamerun vorbereitet, indem spätestens mit dem Antritt des Ruhestandes des Ehemannes, welcher seit Jahren selbständig erwerbstätig sei und im Wesentlichen von den Erträgen der Vermietung zahlreicher in der Schweiz gelegenen Wohnungen problemlos leben könne, die Familienzusammenführung dauerhaft in Kamerun hätte vollzogen werden sollen – und zwar in Buea, in einer der anglophonen Regionen im Südwesten Kameruns, wo sie