Ferner hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die Angelegenheit selbst nicht als dringlich erachtet und es sei ihr offenkundig insbesondere auch darum gegangen, den beiden Söhnen in der Schweiz eine bessere berufliche und wirtschaftliche Zukunft zu ermöglichen. Gestützt auf das nationale Recht sei der Familiennachzug zu verweigern, auch wenn davon ausgegangen werden könne, dass die übrigen Voraussetzungen des Familiennachzugs erfüllt wären.