II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, das Familiennachzugsgesuch sei nicht innert der von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vorgeschriebenen Frist gestellt worden. Es handle sich somit um einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VZAE. Wichtige familiäre Gründe, wie sie für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs vorliegen müssten, seien nicht gegeben. Dazu führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es zwar durchaus nachvollziehbar erscheine, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Söhne in die Schweiz nachziehen wolle.