Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 58, 62). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. März 2022 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: