nales Visum des Typus D auszustellen. 2. Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend seien der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2021 und die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Sache unter Bindung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschließlich MwSt) zulasten der Staatskasse des Kantons Aargau, eventualiter zulasten der Vorinstanz.