1. Es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2021 aufzuheben, in entsprechender Abänderung der Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2021 dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2020 zu entsprechen und den beiden Söhnen der Beschwerdeführerin, B., geb. 2003, Kamerun, und C., geb. 2005, Kamerun, die Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen, ihnen die Einreise in die Schweiz zu erlauben und die Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Yaoundé, Kamerun, zu ermächtigen und anzuweisen, den beiden Söhnen zwecks Einreise in die Schweiz jeweils ein natio-