Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 21. Juli 2021 Stellung und reichte die einverlangten Unterlagen ein (MI2-act. 252 ff.; MI3-act. 249 ff.). Am 20. August 2021 verfügte das MIKA die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs der Beschwerdeführerin für die beiden Söhne und verweigerte diesen die Einreise in die Schweiz (MI2-act. 293 ff.; MI3-act. 290 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. September 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) fristgerecht Einsprache (MI2- act. 305 ff.; MI3-act. 302 ff.).