Nach diversen weiteren Abklärungen teilte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juni 2021 mit, dass es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch wegen Nichteinhaltens der Nachzugsfrist abzulehnen, sofern die Beschwerdeführerin keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug geltend machen könne, und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Zudem wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert (MI2-act. 249 ff.; MI3-act. 246 ff.). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 21. Juli 2021 Stellung und reichte die einverlangten Unterlagen ein (MI2-act.