A. Die aus Kamerun stammende Beschwerdeführerin heiratete am 21. November 2015 in Kamerun einen Schweizer Staatsangehörigen (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin [MI1-act.] 81) und reiste am 15. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo ihr am 17. Juni 2016 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt wurde (MI1-act. 91 ff.). Die Ehegatten lebten fortan gemeinsam in X..