Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.14 / ek / we ZEMIS [***] / ZEMIS [***] (E.2021.099) Art. 19 Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Kamerun führerin vertreten durch lic. iur. Ivan Brüschweiler, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 17, 9422 Staad SG gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 15. Dezember 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die aus Kamerun stammende Beschwerdeführerin heiratete am 21. No- vember 2015 in Kamerun einen Schweizer Staatsangehörigen (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin [MI1-act.] 81) und reiste am 15. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo ihr am 17. Juni 2016 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbe- willigung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt wurde (MI1-act. 91 ff.). Die Ehegatten lebten fortan gemeinsam in X.. Aus früheren Beziehungen der Beschwerdeführerin gingen die beiden Söhne B. (geb. 2003, kamerunischer Staatsangehöriger) und C. (geb. 2005, kamerunischer Staatsangehöriger) hervor (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend B. [MI2-act.] 17; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend C. [MI3-act.] 17), die nach der Ausreise der Beschwerdeführerin in Kamerun verblieben. Mit Gesuch vom 25. Februar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin den Familiennachzug ihrer beiden Söhne in die Schweiz (MI2-act. 53 ff.; MI3- act. 50 ff.). Nach diversen weiteren Abklärungen teilte das Amt für Migration und In- tegration des Kantons Aargau (MIKA) der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 29. Juni 2021 mit, dass es beabsichtige, das Familiennachzugs- gesuch wegen Nichteinhaltens der Nachzugsfrist abzulehnen, sofern die Beschwerdeführerin keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträg- lichen Familiennachzug geltend machen könne, und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Zudem wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert (MI2-act. 249 ff.; MI3-act. 246 ff.). Die Be- schwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 21. Juli 2021 Stellung und reichte die einverlangten Unterlagen ein (MI2-act. 252 ff.; MI3-act. 249 ff.). Am 20. August 2021 verfügte das MIKA die Ablehnung des Familiennach- zugsgesuchs der Beschwerdeführerin für die beiden Söhne und verwei- gerte diesen die Einreise in die Schweiz (MI2-act. 293 ff.; MI3-act. 290 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. August 2021 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. September 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) fristgerecht Einsprache (MI2- act. 305 ff.; MI3-act. 302 ff.). Am 15. Dezember 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): -3- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Januar 2022 erhob die Be- schwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Begehren (act. 13 ff.): 1. Es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2021 aufzuheben, in entsprechender Abänderung der Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2021 dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2020 zu entsprechen und den beiden Söhnen der Beschwer- deführerin, B., geb. 2003, Kamerun, und C., geb. 2005, Kamerun, die Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen, ihnen die Einreise in die Schweiz zu erlauben und die Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Yaoundé, Kamerun, zu ermächtigen und anzuwei- sen, den beiden Söhnen zwecks Einreise in die Schweiz jeweils ein natio- nales Visum des Typus D auszustellen. 2. Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend seien der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2021 und die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Sache unter Bin- dung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes zur ergänzenden Ab- klärung und neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschließlich MwSt) zulasten der Staatskasse des Kantons Aargau, eventualiter zulasten der Vorinstanz. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 58, 62). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. März 2022 beraten und ent- schieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung für ihre Söhne. Das Verwaltungsgericht kann keine Auf- enthaltsbewilligungen erteilen. Der entsprechende Antrag ist deshalb so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzu- weisen habe, den Söhnen der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewil- ligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekre- tariats für Migration (SEM; vgl. Art. 6 lit. a der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Be- willigungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländische Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]). Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2021. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermes- sensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensaus- übung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher -5- Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechts- fehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entschei- den, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, das Familiennach- zugsgesuch sei nicht innert der von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vorgeschriebenen Frist gestellt worden. Es handle sich somit um einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VZAE. Wichtige familiäre Gründe, wie sie für die Bewilligung eines nach- träglichen Familiennachzugs vorliegen müssten, seien nicht gegeben. Dazu führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es zwar durchaus nachvollziehbar erscheine, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Söhne in die Schweiz nachziehen wolle. Jedoch seien die Gründe nicht mit dem Ziel und Zweck des nachträglichen Familiennachzugs aus wichtigen familiären Gründen vereinbar. Im Ergebnis sei der Nachweis der fehlenden Be- treuungsmöglichkeit im Heimatland, an den in Anbetracht des Alters der Söhne und der hier zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten hohe An- forderungen zu stellen seien, nicht erbracht. Es sei sodann nicht zu erwar- ten, dass mit dem Nachzug in die Schweiz dem Kindswohl besser entspro- chen werden könnte. Sicherlich könne das Kindswohl im vorliegenden Fall nicht nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden (act. 9). Ferner hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die Angele- genheit selbst nicht als dringlich erachtet und es sei ihr offenkundig insbe- sondere auch darum gegangen, den beiden Söhnen in der Schweiz eine bessere berufliche und wirtschaftliche Zukunft zu ermöglichen. Gestützt auf das nationale Recht sei der Familiennachzug zu verweigern, auch wenn davon ausgegangen werden könne, dass die übrigen Voraussetzungen des Familiennachzugs erfüllt wären. Mit Blick auf das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) ge- schützte Familienleben hält die Vorinstanz fest, die Verweigerung des Fa- miliennachzugs für ihre Söhne stelle zwar einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Dieser sei jedoch gerechtfertigt, da -6- das öffentliche Interesse an der Verweigerung die privaten Interessen über- wiege. 1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, der nachträgliche Familiennachzug der beiden Söhne sei wegen Vorliegens wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu bewilligen. Dazu führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Familie habe sich mit ihren erheblichen Investitionen, Projekten und Engagements über Jahre hinweg auf eine gemeinsame Zukunft in Kamerun vorbereitet, indem spätestens mit dem Antritt des Ruhestandes des Ehemannes, welcher seit Jahren selbständig erwerbstätig sei und im Wesentlichen von den Erträgen der Vermietung zahlreicher in der Schweiz gelegenen Wohnungen problemlos leben könne, die Familienzusammen- führung dauerhaft in Kamerun hätte vollzogen werden sollen – und zwar in Buea, in einer der anglophonen Regionen im Südwesten Kameruns, wo sie ihr eigenes, stattliches Anwesen mit Umschwung gebaut hätten. Deshalb habe die Beschwerdeführerin denn auch die gesetzliche Nachzugsfrist, welche für B. am 17. Juni 2017 und für C. am 15. März 2018 geendet habe, ungenutzt verstreichen lassen. Es gehe vorliegend definitiv immer noch um die Familienzusammenführung, allerdings im Vergleich zum ursprünglichen Plan gewissermassen in umgekehrter Richtung. Aufgrund des in den beiden anglophonen Regionen Kameruns ausgebrochenen Konflikts und dessen Folgen könne die Familienzusammenführung nicht mehr in Buea vollzogen werden. Die im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich dargelegten und von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogenen Folgen des ausgebrochenen Konflikts in den beiden anglophonen Regionen hätten nach Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfristen zu einer nicht vorhergesehenen und nicht vorhersehbar gewesenen, erheblichen und wesentlichen Veränderung in der Betreuungssituation hinsichtlich der beiden Söhne, von welchen der ältere in gut zweieinhalb Jahren und der jüngere in rund fünf Jahren nach dem Recht Kameruns überhaupt erst voll- jährig würden, geführt (act. 21). Mit anderen Worten liege im vorliegenden Fall der wichtige familiäre Grund darin, dass die geplante Familienzusam- menführung und damit einhergehende Betreuungssituation nicht wie vor- gesehen in Kamerun realisiert werden könne, sondern nun eben in der Schweiz zu realisieren sei (act. 26). 2. 2.1. 2.1.1. Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Perso- nen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG eine Auf- enthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt und ver- längert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine be- -7- darfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe an- gewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landes- sprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familien- nachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren fin- det die Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG). Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 47 AIG). Die übrigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nach- zuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2). 2.1.2. Als die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2020 das Familiennachzugs- gesuch einreichte, war sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und ihre beiden Söhne waren 14- bzw. 16-jährig und ledig. Sodann verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über eine angemessene Wohnung sowie hinreichende finanzielle Mittel, um den Bedarf der Familie auch im Falle eines Nachzugs der beiden Söhne der Beschwerdeführerin zu decken und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine künftige Sozialhilfeab- hängigkeit der Familie (vgl. act. 10; MI2-act. 267 ff., 295; MI3-act. 264 ff., 292). Damit waren die materiellen Voraussetzungen für einen Familien- nachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG zeitgleich erfüllt, was durch die Vorinstanz im Übrigen explizit bestätigt wurde (act. 10). 2.2. Dass vorliegend von einem nachträglichen Familiennachzug auszugehen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dies umso weniger, als das Verpassen der Nachzugsfristen von der Beschwerde- führerin nicht in Abrede gestellt wird (act. 18). Damit ist das Gesuch als nachträgliches Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und ist gemäss genannter Bestimmung nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen. -8- 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu- folge jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Ele- mente im Einzelfall. Dabei soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Be- willigung eines Familiennachzugs, der nach Ablauf der gesetzlichen Fristen beantragt wurde, die Ausnahme und nicht die Regel bilden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1). 2.3.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheis- sen. Andernfalls ist die Entwicklung ab Gesuchseinreichung in die Beurtei- lung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug zeitgleich erfüllt waren. Geht es um den Nachzug eines Kindes darf in jenem Zeitpunkt zudem das nachzuziehende Kind noch nicht 18 Jahre alt gewesen sein. Dieselben Überlegungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Fa- miliennachzug (Wohnung, finanzielle Mittel etc.) im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung noch nicht erfüllt war. Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch ist mit anderen Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchs- einreichung und dem Entscheidzeitpunkt – beim Kindernachzug zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt – sämtliche Vo- raussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung her- vor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3). -9- Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe beim Kindernachzug bedeutet das Gesagte, dass im Hinblick auf die altersspezifische Be- treuungsbedürftigkeit des Kindes auf das jeweilige Alter des Kindes in dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die wichtigen familiären Gründe behaup- teterweise eintraten und sämtliche weiteren Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt waren – und nicht auf den Entscheidzeitpunkt. 2.3.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Hinsichtlich des nachträglichen Nachzugs eines Kindes ist dies der Fall, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Angesprochen sind hier insbeson- dere Fälle, in denen die bisherige Betreuungssituation des nachzuziehen- den Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alternative gegeben wäre, oder in denen sich der Gesundheitszustand des nachzuzie- henden Kindes wesentlich verschlechtert, ohne dass im Heimatland adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 75 VZAE können zudem auch dann vorliegen, wenn rechtsgenügend dargetan wird, dass ein familiäres Zusammenleben im Ausland geplant war und die Familienzusammenfüh- rung gemäss den am geplanten Familienwohnsitz geltenden Normen auch zulässig gewesen wäre. Ist dies der Fall und ist ein Zusammenleben im Ausland bei objektiver Betrachtung aus unvorhersehbaren Gründen nicht mehr möglich, ist ebenfalls von wichtigen familiären Gründen auszugehen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Bestehen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 75 VZAE und sind zudem die materiellen Nachzugsvoraussetzungen erfüllt, ist der Familien- nachzug in der Regel ohne weiteres zu bewilligen. 2.3.1.4. 2.3.1.4.1. Liegen keine derartigen Umstände vor, ist in einem zweiten Schritt zu prü- fen, ob die Verwei¬gerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das nationale Gesetzes- recht möglichst verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Wird der Familiennach- zug eines Kindes zu einem Elternteil oder des einen Ehegatten zum ande- ren verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK - 10 - geschützte Familienleben einher. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bildet indes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 6.5.1). Entsprechend gilt der Eingriff nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, sofern er sich im kon- kreten Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig, d.h. als verhältnismässig, erweist. Ist dies zu bejahen, hält die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK stand. Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung nach nationalem Recht, ob der Familiennachzug eines Kindes oder des Ehegatten trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG zu bewilligen ist, die Ausnahme- regelung von Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben – mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszulegen – dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Betroffenen nicht verletzt wird. Um dies sicherzustellen, ist im Rahmen der Gesamtschau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträg- lichen Familiennachzug bedarf (siehe vorne Erw. 2.3.1.1), grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Ur- teil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hin- weisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2). Erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Um- stände im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennach- zugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszugehen, dass bei gesamthafter Betrach- tung wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. Mit anderen Worten: Vermag das öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Fa- miliennachzugs das private Interesse an dessen Bewilligung nicht zu über- wiegen, ist dieser bereits unter nationalem Recht – gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG – zu bewilligen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der Be- troffenen an einer Familienzusammenführung in der Schweiz jedoch regel- mässig vor. Werden demgegenüber objektiv nachvollziehbare Umstände rechtsgenügend dargetan, die darauf schliessen lassen, dass das Ge- trenntleben nicht freiwillig erfolgte, ist der Familiennachzug bei Wegfallen dieser Umstände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Als nachvollziehbare Umstände fallen insbesondere das Fehlen einer ma- teriellen Nachzugsvoraussetzung wie einer bedarfsgerechten Wohnung - 11 - oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt in Be- tracht (BGE 146 I 185, Erw 7.1.2). Liegen derartige Umstände vor, erübrigt sich eine umfassende Interessenabwägung und ist – ähnlich wie bei Vor- liegen von Umständen, die den nachträglichen Familiennachzug offensicht- lich gebieten (vgl. vorne Erw. 2.3.1.3) – ohne weiteres von wichtigen fami- liären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG auszugehen. Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG hängt zudem nicht davon ab, ob es den Betroffenen unmöglich ist, das Fa- milienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2). Soweit eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, ist zu den entgegen- stehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträg- lichen Familiennachzug eines Kindes mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung das Folgende festzuhalten: 2.3.1.4.2. Was das öffentliche Interesse angeht, soll mit der gesetzlichen Befristung des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Ange- hörigen und insbesondere der Kinder gefördert werden. Durch einen früh- zeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Gleichzeitig kommt den Nachzugs- fristen die Funktion zu, den Zuzug ausländischer Personen zu steuern bzw. zu beschränken. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bildet einen Kompro- miss zwischen den genannten, legitimen, öffentlichen Interessen und dem konträren Anliegen der Ermöglichung des Familienlebens (Urteil des Bun- desgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist rechtsprechungsgemäss von einem entsprechend grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, wenn die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten wurden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.3.1.4.2, WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1, und WBE.2015.476 vom 29. Juni 2016, Erw. II/4). Abhängig vom Alter des nachzuziehenden Kindes im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen (siehe vorne Erw. 2.3.1.2), kann sich sodann das öffentliche In- teresse an der Verweigerung eines nachträglichen Kindernachzugs im Ein- zelfall weiter erhöhen oder kann tiefer zu veranschlagen sein. Entschei- dend sind dabei wiederum die im Fall einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz, welche grundsätzlich mit dem Alter des nachzuziehenden Kindes zunehmen. Als Ausgangs- und Scheidepunkt für die Bemessung der zu er- wartenden Integrationsschwierigkeiten drängt sich die Vollendung des 13. Lebensjahres auf, hat doch der Gesetzgeber mit der Fristverkürzung - 12 - auf zwölf Monate für Kinder über zwölf Jahren (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG) festgelegt, dass der Nachzug eines Kindes prinzipiell vor dessen 13. Ge- burtstag zu beantragen ist (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundes- blatt [BBl] 2002 3709 ff., 3792 f.). Nach dem Gesagten erhöht sich das öffentliche Interesse mit Blick auf die zu erwartenden Integrations- schwierigkeiten in der Schweiz entsprechend weiter, wenn das nachträg- lich nachzuziehende Kind im massgeblichen Zeitpunkt bereits wesentlich älter als 13 Jahre ist. Ist demgegenüber das Kind noch wesentlich jünger als 13 Jahre, sind grundsätzlich keine erheblichen Integrationsschwierig- keiten zu erwarten und ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs entsprechend tiefer zu veranschla- gen. Eine zusätzliche Höher- oder Tieferveranschlagung des öffentlichen In- teresses an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs kann sich sodann aufdrängen, wenn das nachzuziehende Kind bereits einmal während einer gewissen Zeit in der Schweiz gelebt hat (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_340/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 3.4). Geht in einem sol- chen Fall aus den Akten hervor oder wird rechtsgenügend dargelegt, dass sich das nunmehr nachzuziehende Kind anlässlich seines letzten Aufent- halts erfolgreich in der Schweiz integriert hat, sind bei diesem im Nach- zugsfall – vorbehaltlich der konkreten Umstände – unterdurchschnittlich ge- ringe Integrationsschwierigkeiten zu erwarten. Folglich ist das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Nachzugs entsprechend tiefer zu ver- anschlagen. Von einer erfolgreichen Integration im Rahmen des vorma- ligen Aufenthalts ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das nachzu- ziehende Kind die an seinem damaligen Wohnort gesprochene Landes- sprache erlernt hat, am Erwerb von Bildung (oder auch bereits am Wirt- schaftsleben) teilgenommen hat und sich in sicherheits- sowie ordnungs- politischer Hinsicht nichts Erhebliches hat zu Schulden kommen lassen (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c, lit. d bzw. lit. a AIG; vgl. auch Art. 77a, 77d und 77e VZAE). Sollte demgegenüber aktenkundig sein, dass das nachzu- ziehende Kind bei seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz nicht fähig oder nicht bereit war, sich zu integrieren – wovon, unter angemessener Berück- sichtigung des Alters, namentlich fehlende Bemühungen zum Sprach- erwerb, fehlende Bemühungen zum Erwerb von Bildung und/oder Ver- stösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zeugen können – würde sich der umgekehrte Schluss aufdrängen: Diesfalls wäre grundsätz- lich damit zu rechnen, dass bei einer Bewilligung des Nachzugs in die Schweiz erneut überdurchschnittlich grosse Integrationsschwierigkeiten auftreten würden, weshalb sich das öffentliche Interesse an einer Verwei- gerung entsprechend erhöhen würde. - 13 - 2.3.1.4.3. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse an der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen. Da die Verweige- rung eines Kindernachzugs regelhaft das geschützte Familienleben ge- mäss Art. 8 EMRK tangiert (siehe vorne Erw. 2.3.1.4.1), ist – in einem ersten Schritt – grundsätzlich von einem grossen privaten Interesse des nachzuziehenden Kindes und des nachziehenden Elternteils am Zusam- menleben in der Schweiz auszugehen. Lebt eine Familie jedoch jahrelang freiwillig voneinander getrennt, bringt sie damit rechtsprechungsgemäss ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck und ist das private Interesse in der Regel entsprechend tiefer zu veran- schlagen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn objektive, nachvoll- ziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestehen, welche da- gegen sprechen, dieses zu Lasten der Betroffenen zu würdigen (siehe wiederum vorne Erw. 2.3.1.4.1; vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 am Schluss; Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.1 vom 22. Ja- nuar 2020, Erw. II/3.4.2). Gegebenenfalls sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten, welche sich – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kinds- wohls (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des EGMR Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27 f. und 46 f.) – auf das private Interesse an der Bewilligung eines nachträglichen Familiennach- zugs auswirken. 2.3.1.5. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es auf- grund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und rechtsgenügend zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 15. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2). 2.3.2. 2.3.2.1. Die Beschwerdeführerin führt im Zusammenhang mit dem Vorliegen wich- tiger familiärer Gründe glaubhaft und gleich wie bereits mit dem Nachzugs- gesuch vom 25. Februar 2020 aus, dass und weshalb sich die Familie ur- sprünglich dazu entschieden hatte, die Familie in Buea zusammen- zuführen. Aufgrund der ausgezeichneten Schulen bis hin zur Universität hätten die Söhne ab 2011 in Buea die Schule besucht. Zudem habe man - 14 - in Buea Land erworben, ein Haus erbaut und dieses ab 2014 bewohnt, um den Söhnen von Beginn weg ideale Voraussetzungen für ihre Ausbildung zu bieten. Erklärtes Ziel sei es gewesen, die Söhne ein universitäres Grundstudium in Kamerun absolvieren zu lassen und nur den "letzten Schliff" an einer europäischen Hochschule zu erlangen. Bis Juni 2016 seien die Söhne durch die Beschwerdeführerin betreut worden, danach durch deren Grossmutter. Ab Oktober 2017 habe sich die Situation in der anglo- phonen Provinz Buea zusehends verschlechtert. Insbesondere sei es ver- mehrt zu Entführungen gekommen, wovon ihre Söhne als Stiefsöhne eines Schweizers besonders betroffen gewesen seien. Im Mai 2018 hätten die Söhne den Familienwohnsitz in Buea zusammen mit der Grossmutter ver- lassen müssen und hätten behelfsmässig in einer 3-Zimmerwohnung in Bafoussam gelebt und dort die Matura erlangt. Die Hoffnung nach Buea zurückzukehren, hätte sich zerschlagen und an eine Familienzusammen- führung in Buea sei nicht mehr zu denken gewesen. Da keine alternativen Möglichkeiten für eine Familienzusammenführung in Kamerun bestanden hätten und eine Betreuung der Söhne in Kamerun nicht mehr sichergestellt gewesen sei, habe man sich dazu entschlossen, die Familie in der Schweiz zusammenzuführen und den Familiennachzug in der Schweiz zu beantra- gen (MI2-act 48, act. 21 ff.). Dass ein familiäres Zusammenleben in Kamerun von Anfang an geplant war, wurde seitens der Vorinstanz zu Recht nicht angezweifelt (siehe auch hinten Erw. 2.3.2.4.1). So geht aus den in den Akten befindlichen Foto- aufnahmen klar hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von 2012 bis 2014 in Buea ein stattliches Haus errichtet hatten, welches seit ihrer Flucht im Jahr 2018 allmählich vermoost und verwuchert (vgl. MI2- act. 43 f., 87 ff. und 384 ff.). Angesichts der schlüssigen, nachvollziehbaren und unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist im vorliegen- den Fall rechtsgenügend dargetan, dass stets ein familiäres Zusammen- leben mit den minderjährigen Kindern im Ausland geplant war und dass eine Rückkehr in das Eigenheim in Buea aufgrund der nicht vorherseh- baren Auswirkungen des Konflikts in den beiden anglophonen Regionen Kameruns unmöglich wurde. Da den Akten nichts Gegenteiliges entnom- men werden kann, ist ferner davon auszugehen, dass die in Buea beab- sichtigte Familienzusammenführung gemäss kamerunischem Recht auch zulässig gewesen wäre. Unter diesen konkreten Umständen und ange- sichts der Tatsache, dass sich die Unruhen im Heimatland erst seit 2016 schleichend akzentuierten und verschärften, ist im Ergebnis festzuhalten, dass auch bei objektiver Betrachtung ein Zusammenleben der Familie in Kamerun aus unvorhersehbaren Gründen unmöglich wurde. Da nach dem Gesagten die in Erwägung 2.3.1.3 genannten Voraus- setzungen erfüllt sind, ist im vorliegenden Fall von wichtigen familiären - 15 - Gründen im Sinne von Art. 75 VZAE auszugehen und das Familiennach- zugsgesuch entsprechend zu bewilligen. Damit erübrigt sich grundsätzlich die Vornahme einer Interessensabwägung. Selbst wenn man davon ausginge, es läge in der zwischenzeitlich eingetre- tenen Unmöglichkeit, die Familie in Kamerun zusammenzuführen, kein offensichtlich wichtiger familiärer Grund vor, wäre der Familiennachzug, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zu bewilligen, da es an einem über- wiegenden öffentlichen Interesse fehlt, welches einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben rechtfertigen würde. 2.3.2.2. Hinsichtlich einer konventionskonformen Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG und der dabei vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung (siehe vorne Erw. 2.3.1.4) ist Nachfolgendes festzuhalten. 2.3.2.3. Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist zunächst anzumerken, dass die beiden Söhne im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 25. Februar 2020 knapp 16 bzw. rund 15 Jahre alt waren. Ihren 13. Geburtstag hatten sie damit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung um einiges überschritten (vgl. dazu vorne Erw. 2.3.1.4.2). Grundsätzlich würde sich unter diesen Umständen das bereits aufgrund des Verpassens der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 4 AIG grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs der beiden Söhne mit Blick auf die alters- bedingt zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zusätz- lich erhöhen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die beiden Söhne der Be- schwerdeführerin ein sehr unterstützendes Umfeld in der Schweiz erwartet. So ist ihr Stiefvater Schweizer Staatsbürger und lebt durch die Vermietung zahlreicher Eigentumswohnungen in wirtschaftlich guten Verhältnissen. Er kann seine Stiefsöhne daher bei ihrer Eingliederung in die hiesigen Ver- hältnisse unterstützen. Auch sprechen die beiden Söhne der Beschwerde- führerin Französisch und damit eine der schweizerischen Landessprachen, was die Integration in die hiesigen Verhältnisse erleichtern dürfte. Insbe- sondere weist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Umzug der Familie von X. in die Westschweiz bzw. in die zweisprachigen Landesteile des Kantons Fribourg oder des Kantons Bern jedenfalls nicht ausgeschlossen sei, sollte dies tatsächlich zur Erleich- terung der Integration erforderlich sein (act. 27). Dies zeigt exemplarisch, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sogar einen Wohnort- wechsel in Betracht ziehen, um die Integration der nachzuziehenden Söhne zu fördern. Sodann verliefen die Schulkarrieren beider Kinder soweit er- sichtlich bis anhin erfolgreich, weshalb sich die Annahme rechtfertigt, diese wiesen eine hohe Lernmotivation und auch die nötigen Fähigkeiten für eine - 16 - erfolgreiche Integration, namentlich zum raschen Erwerb der deutschen Sprache, auf. Nach dem Gesagten waren damit im Gesuchszeitpunkt für den Fall eines nachträglichen Nachzugs der beiden Söhne der Beschwerdeführerin in die Schweiz – trotz deren Alters – unterdurchschnittlich geringe Integrations- schwierigkeiten zu erwarten. Entsprechend ist unter diesem Gesichtspunkt das grundsätzlich grosse öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Familiennachzugs tiefer zu veranschlagen und lediglich noch als mittel bis gross zu qualifizieren. Andere Umstände, die das öffentliche Interessen an einer Verweigerung des Familiennachzugs erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich. 2.3.2.4. 2.3.2.4.1. Was demgegenüber das private Interesse angeht, ist der Beschwerdefüh- rerin und deren Ehemann grundsätzlich ein grosses privates Interesse an einem Zusammenleben in der Schweiz zuzugestehen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass der im Jahr 2016 in den anglophonen Regionen Kameruns ausgebrochene Konflikt dazu ge- führt habe, dass sie und ihre Familie das in Buea in den Jahren 2012 bis 2014 unter erheblichem Einsatz eigener Arbeitskraft und finanzieller Mittel gebaute Haus im Mai 2018 fluchtartig verlassen sowie aus der anglo- phonen Region wegziehen mussten (MI2-act. 317). Die Familie habe seit der Flucht aus Buea im Mai 2018 immer gehofft, dass die beiden Söhne und ihre Grossmutter wieder dahin zurückkehren könnten, insbesondere auch deshalb, weil die beiden Söhne dort nach der Matur das Studium an der Universität Buea hätten aufnehmen sollen. Sie hätten mit viel Hoffnung das Einschreiten der Sicherheitskräfte der Regierung im Jahre 2017, die Präsidentschaftswahlen im Jahre 2018, den nationalen Dialog, die Auto- nomieregelungen im Jahre 2019 und die Regionalwahlen vom 9. Februar 2020 abgewartet, seien dann aber zum Schluss gelangt, dass sich die Lage in den beiden anglophonen Regionen Kameruns, und damit auch in Buea, auch in absehbarer Zeit nicht ändern werde. Allein deshalb sei das Fami- liennachzugsgesuch erst nach Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfristen ge- stellt worden (vgl. MI2-act. 305 Rz. 13 und act. 21 Rz. 24). Die Beschwerdeführerin weist insbesondere darauf hin, dass die Bildung einer echten Familiengemeinschaft nach wie vor im Vordergrund stehe. Ur- sprünglich sei geplant gewesen, die Familie in Buea zusammenzuführen – und zwar letztlich ohne dass die beiden Söhne längerfristig durch ihre Grossmutter oder ihre Tante betreut würden. Die Beziehung der beiden Söhne zur Beschwerdeführerin sei denn auch seit deren Geburt immer sehr eng gewesen und gepflegt worden. Hätte die Beschwerdeführerin und ihr - 17 - Ehemann die aufgetretenen Konflikte in den beiden anglophonen Regionen im Südwesten Kameruns vorausgesehen bzw. überhaupt voraussehen können, hätten sie die gesetzliche Nachzugsfrist sicher nicht verstreichen lassen. Sie hätten – gezwungenermassen – bereits zu jenem Zeitpunkt die Familienzusammenführung in der Schweiz angestrebt (act. 23). Dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft sind, geht ohne Weiteres aus den Vorakten hervor. Der aktuell strittige Familiennachzug für die beiden Söhne wurde nicht wegen Zweifeln an den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Situation im Heimatland bzw. zu den Auswir- kungen des Konflikts auf die ursprünglich geplante Familienzusammenfüh- rung in Buea, sondern vielmehr deshalb verweigert, weil die Beschwerde- führerin eine fehlende Betreuungsalternative im Heimatland nicht dargetan habe und somit – nach Auffassung der Vorinstanz – keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorgelegen hätten. Dass die Sicherheitslage in Kamerun erst ab Mai 2018 immer kritischer wurde und damit die Veranlassung zur Stellung des Familien- nachzugsgesuchs erst nach Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfristen ein- getreten war, wurde seitens der Vorinstanz nicht angezweifelt (vgl. act. 7). Aufgrund der Akten und der Ausführungen der Beschwerdeführerin steht fest, dass die nicht vorhergesehenen und nicht vorhersehbaren Auswir- kungen des Konflikts in den beiden anglophonen Regionen Kameruns dazu geführt haben, dass die Familienzusammenführung nicht mehr, wie ur- sprünglich beabsichtigt, im Anwesen in Buea realisiert werden kann. Nach Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfristen sind denn auch hinsichtlich der ursprünglich geplanten Betreuungssituation unstreitig erhebliche Ände- rungen eingetreten. Dem angefochtenen Entscheid sowie den Akten kann diesbezüglich entnommen werden, dass die beiden Brüder nach ihrer Flucht aus Buea im Mai 2018 zunächst zusammen mit ihrer Grossmutter während ungefähr eines Jahres bis zur Erlangung der Matur im Juni 2019 in Bafoussam untergebracht werden konnten. Von Juli bis September 2019 besuchten die beiden Brüder die Beschwerdeführerin und deren Ehemann in der Schweiz. Anschliessend begleitete die Beschwerdeführerin ihre Söhne im September 2019 zurück nach Kamerun, da mit Blick auf den be- vorstehenden Wechsel an eine Universität ein Wegzug aus Bafoussam erforderlich wurde. Die Beschwerdeführerin suchte für die beiden Söhne in Yaoundé eine Zweizimmerwohnung zur Miete, welche im Oktober 2019 be- zogen werden konnte. Damit die Beschwerdeführerin im Dezember 2019 wieder in die Schweiz zurückreisen konnte, begab sich die Grossmutter während rund zweier Monate in die Hauptstadt nach Yaoundé. Da die Grossmutter mit dem Leben in der Grossstadt nicht zurechtkam, kehrte sie bereits im Februar 2020 nach Mansen in ihr Heimatdorf zurück. - 18 - Nach dem Gesagten konnten die beiden Brüder nach der Flucht aus Buea im Mai 2018 bis zur Erlangung der Matur im Juni 2019 in Bafoussam wei- terhin von der Grossmutter betreut werden. Erst als die Betreuung durch die Grossmutter in Yaoundé nicht mehr übernommen werden konnte und sich eine Verbesserung der Lage in Buea bzw. eine Rückkehr in das Fami- lienanwesen nicht abzeichnete, sah sich die Beschwerdeführerin ge- zwungen, von ihrem ursprünglichen Plan Abstand zu nehmen. In Anbetracht dieser Umstände und insbesondere des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass beim Nachzugsgesuch die Bildung einer echten Familiengemeinschaft und nicht eine bessere berufliche und wirtschaftliche Zukunft der beiden Söhne im Vordergrund stand und immer noch steht. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass die wirtschaftlichen Perspektiven in der Schweiz besser sind als in Kamerun, da in der Schweiz gegenüber einer Vielzahl ausser- europäischer Länder bessere Erwerbs- und Ausbildungsmöglichkeiten be- stehen und wirtschaftliche Erwägungen für den Nachzug von Kindern nicht von vornherein verpönt sind, solange – wie eben im vorliegenden Fall – eine echte Familienzusammenführung beabsichtigt ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_581/2020, Erw. 2.3.1). Des Weiteren lässt sich der Be- schwerdeführerin nicht vorwerfen, sie habe sich nicht um einen frühzeitigen Nachzug bemüht, zumal unbestritten ist, dass die Familie bis zuletzt auf eine Familienzusammenführung in ihrem Anwesen in Buea hoffte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ein diesbezügliches Gesuch gestellt, sobald klar wurde, dass die beiden Söhne entgegen der ursprünglichen Absicht nicht mehr durch die Grossmutter betreut werden konnten, keine weiteren Notlösungen ersichtlich waren und als die erhoffte Familienzusammenfüh- rung in Buea endgültig aussichtslos erschien. Nach dem Gesagten liegen damit objektive, nachvollziehbare Gründe für die verspätete Gesuchs- einreichung vor. Auch ist vorliegend mangels entsprechender Anhalts- punkte nicht davon auszugehen, dass das verspätet eingereichte Familien- nachzugsgesuch für die beiden Söhne rechtsmissbräuchlich bloss im Hin- blick darauf gestellt wurde, diesen den Zugang zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu ermöglichen. Im Sinne eines Zwischenfazits bleibt es damit beim eingangs festgestellten grossen privaten Interesse. 2.3.2.4.2. Sodann sind bei der Bemessung des privaten Interesses an einer Bewilli- gung des nachträglichen Familiennachzugs der beiden Söhne der Be- schwerdeführerin sämtliche weiteren Umstände zu beachten, welche im Einzelfall relevant sind. Zu einer Erhöhung des privaten Interesses führt dabei namentlich, wenn das Kindswohl eine Übersiedlung des nachzu- ziehenden Kindes gebietet. - 19 - Die beiden Söhne haben gestützt auf die Akten seit jeher keinen Kontakt zu ihren Vätern. Bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin im Juni 2016 haben sie stets mit ihr zusammengelebt und auch danach mehrere Monate pro Jahr mit ihr in Kamerun verbracht. Von Juni bis Dezember 2019 wurden die beiden Söhne sodann wieder persönlich von der Beschwerdeführerin betreut. Auch geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder stets aus der Ferne mittels Telefongesprächen und finanziellen Hilfen unterstützt hat und das Verhältnis entsprechend sehr nahe war. Da- mit hat die Beschwerdeführerin als einziger Elternteil als Hauptbezugs- person der Kinder zu gelten. Gesamthaft betrachtet liegt auf der Hand, dass unter den gegebenen Umständen dem Kindswohl wesentlich besser ge- dient wäre, wenn die beiden Söhne zur Beschwerdeführerin und deren Ehemann in die Schweiz übersiedelten, als wenn sie erstmals ohne jegliche Betreuung in ihrer gewohnten Umgebung im Heimatland zurückblieben. 2.3.2.4.3. Nach dem Gesagten sowie angesichts des Alters der im Gesuchszeitpunkt inmitten der Pubertät befindlichen Söhne würde hinsichtlich des Kinds- wohls selbst dann keine andere Beurteilung resultieren, wenn sich in den Akten Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer adäquaten Betreuungs- alternative im Heimatland fänden. Vorliegend sind indes keine ent- sprechenden Hinweise ersichtlich. Keine adäquate Betreuungsalternative stellt insbesondere der Vorschlag der Vorinstanz dar, die Kinder müssten zur Grossmutter bzw. mit ihr beispielsweise nach Foumbot ziehen, wo die beiden Brüder bis im Jahr 2011 aufgewachsen seien. Foumbot befände sich zudem in der Nähe des Wohnortes der Grossmutter und sei von der Einwohnerzahl her vergleichbar mit jener in Buea, wo die Grossmutter gut zurechtgekommen sei. Von Foumbot aus müsste es – so die Vorinstanz – den beiden Brüdern sodann möglich sein, in Bafoussam an der Universität zu studieren (act. 7 f.). Entgegen der Vorinstanz kann es der Beschwerde- führerin vor dem Hintergrund der gewaltsamen Zustände in den anglo- phonen Regionen Kameruns jedoch nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie ihre Söhne zum Studium nach Yaoundé in die Hauptstadt ziehen liess, zumal gestützt auf die glaubhaften Aussagen ein weiterer Verbleib bzw. eine Studienaufnahme in Bafoussam wegen der grenzüberschreitenden Übergriffe in die frankophonen Gebiete als unsicher galt (act. 23 f.). Viel- mehr ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der Umzug nach Yaoundé kombiniert mit einer Betreuung durch die Grossmutter im Sinne einer weiteren vorübergehenden Notlösung erfolgte, bis eine Rück- kehr in das Anwesen in Buea wieder möglich erschien. Sodann kann auch die Schwester der Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet werden, ihre eigene Familie in Foumbot zurückzulassen und zu ihren Neffen in die 300 Kilometer entfernte Hauptstadt zu ziehen. - 20 - Damit ist anzunehmen, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin – wie von dieser behauptet – ohne adäquate Betreuung im Heimatland zu- rückblieben, wenn der Nachzug nicht bewilligt werden sollte. 2.3.2.4.4. Schliesslich bleibt bei der Bemessung des privaten Interesses an einer Be- willigung des nachträglichen Familiennachzugs zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Stiefvater der beiden Söhne Schweizer ist. Als solcher verfügt er über eine enge, mit Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 BV verfassungsmässig geschützte, Bindung zur Schweiz. Angesichts dieser engen Bindung ist der Beschwerdeführerin und deren Ehemann ein erhöhtes privates Interesse an einer Familienzusammen- führung in der Schweiz zuzubilligen. 2.3.2.4.5. In der Gesamtbetrachtung besteht nach dem Gesagten ein sehr grosses privates Interesse am Familiennachzug der beiden Söhne der Beschwer- deführerin. 2.3.2.5. Das festgestellte mittlere bis grosse öffentliche Interesse an der Verwei- gerung des nachträglichen Familiennachzugs für die beiden Söhne der Be- schwerdeführerin würde das entgegenstehende private Interesse damit klar nicht überwiegen. Infolgedessen würde sich der mit einer Verweige- rung einhergehende Eingriff in das geschützte Familienleben als unverhält- nismässig und mithin unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK als unzulässig erweisen. In konventionskonformer Auslegung der gesetzlichen Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4 AIG wären deshalb wichtige familiäre Gründe für die ausnahmsweise Bewilligung ihres nachträglichen Familiennachzugs zu be- jahen. Folglich wäre das Familiennachzugsgesuch für die beiden Söhne der Be- schwerdeführerin auch unter konventionskonformer Auslegung von Art. 44 AIG zu bewilligen. 3. Wie bereits eingangs erwähnt (siehe vorne Erw. I/1), steht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (d.h. Staatsange- hörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA) im Rahmen des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG oder Art. 73 VZAE unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit ande- ren Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 6 lit. a ZV-EJPD; vgl. Weisungen und Erläute- rungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 15. Dezember 2021], Ziff. 1.3.2.1, S. 19). - 21 - Vorliegend unterliegt demnach die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die beiden Söhne der Beschwerdeführerin, welche gemäss Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG jeweils einen entsprechenden Anspruch haben, der Zustimmung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt ein- zig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden gebunden ist (Art. 99 Abs. 2 AIG). 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA in Auf- hebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 15. Dezember 2021 anzuweisen, dem SEM die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die beiden Söhne der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Ver- fahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA der Beschwerdeführerin die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschä- digung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwi- schen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädi- gung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Be- deutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der - 22 - üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Ent- schädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwert- steuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestim- mungen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'500.00 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 15. Dezember 2021 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die beiden Söhne der Beschwerdeführerin, B. und C., mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Das MIKA wird angewiesen, der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatsekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder - 23 - das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 28. März 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William