4.4. Somit ist es nicht willkürlich und verletzt es keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin, dass ihr keine Härtefallmassnahmen gemäss § 7a SonderV 20-2 gewährt wurden. 5. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Äusserungen von Mitgliedern des Bundesrats und des Regierungsrats in den Medien beruft, kann sie daraus nichts für sich ableiten (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6).