zum Betreibungsregisterauszug vom 30. Mai 2022 vgl. Beilage 2 zur Eingabe vom 31. Mai 2022). Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar bzw. - 14 - zumindest nicht willkürlich, dass die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis der Überlebensfähigkeit gemäss § 7a Abs. 1quater SonderV 20-2 nicht erbracht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits entsprechend der Bilanz 2018 kaum mehr in der Lage war, die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu bedienen (vgl. Verwaltungsbeschwerdebeilagen 4 und 6).