Es ist aber ohne weiteres vertretbar bzw. zumindest nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz über Art. 4 Abs. 2 lit. b HFMV 20 hinaus auch andere Betreibungen berücksichtigte. Gemäss § 7a Abs. 1quater SonderV 20-2 muss das Unternehmen glaubhaft aufzeigen, dass seine Finanzierung mit der Härtefallmassnahme gesichert werden kann. Im Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2021 sind Betreibungen im Totalbetrag von über Fr. 2,5 Mio. verzeichnet, mehrheitlich hängig mit Rechtsvorschlag (vgl. Verwaltungsbeschwerdebeilage 9; zum Betreibungsregisterauszug vom 22. Februar 2021 vgl. Vorakten 2 ff.; zum Betreibungsregisterauszug vom 30. Mai 2022 vgl. Beilage 2 zur Eingabe vom 31. Mai 2022).