HANSPETER W ÜSTINER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, a.a.O., Art. 725 N 47). Das Unternehmen hat gemäss § 7a Abs. 1quater SonderV 20-2 gegenüber dem Kanton zu belegen, dass es zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war. Unter diesen Vorgaben erscheint es sachlich begründet bzw. zumindest nicht willkürlich, dass die Vorinstanz annahm, die Beschwerdeführerin habe dies nicht darzulegen vermocht.