Im Jahr 2019 unterstand die Beschwerdeführerin weiterhin der eingeschränkten Revisionspflicht (vgl. vorne Erw. 3.4). Dass die Vorinstanzen bezüglich der Überprüfbarkeit Vorbehalte anbrachten, ist angesichts des Fehlens des Revisionsberichts 2019 sowie den in den Abschlüssen 2019 und 2020 aufgeführten Rangrücktritten der Holdinggesellschaft für Forderungen von jeweils über Fr. 2,2 Mio. (Verwaltungsbeschwerdebeilagen 6 und 11) begründet.