Ein Bericht der Revisionsstelle, welche eine eingeschränkte Revision durchführte, liegt letztmals für das Geschäftsjahr 2017/18 vor. Danach war die Gesellschaft überschuldet und bestand "eine wesentliche Unsicherheit, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der A. AG zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwirft." Aufgrund eines Rangrücktritts der Holdinggesellschaft für eine Darlehensforderung im Betrag von Fr. 1,3 Mio. sei von der Benachrichtigung des Richters abgesehen worden (Art. 725 Abs. 2 OR; Verwaltungsbeschwerdebeilage 4). Im Jahr 2019 unterstand die Beschwerdeführerin weiterhin der eingeschränkten Revisionspflicht (vgl. vorne Erw.