4.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie durch die Verweigerung von Härtefallmassnahmen in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt wurde (vgl. vorne Erw. I/3). Der generelle Hinweis auf das Gebot von Treu und Glauben, das Rechtsmissbrauchsverbot, den Gleichbehandlungsgrundsatz etc. vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.