Was den Rangrücktritt der Holdinggesellschaft für eine Darlehensforderung im Umfang von Fr. 1,3 Mio. anbelange, seien in den Jahresabschlüssen 2017, 2018 und 2019 jeweils Rangrücktritte für Beträge über Fr. 2 Mio. aufgeführt. Nachdem der Rangrücktritt nur im Umfang von Fr. 1,3 Mio. belegt sei, müsse von der Überschuldung der Gesellschaft ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin übersehe zudem, dass die Gesellschaft aufgrund eines blossen Rangrücktritts nicht saniert sei. Schliesslich habe es die Beschwerdeführerin diesbezüglich unterlassen, die Zwischenbilanzen einem zugelassenen Revisor zur Prüfung zu unterbreiten.