im Geschäftsjahr 2018/19 die Voraussetzungen für ein Opting-Out nicht erfüllt und sei der eingeschränkten Revisionspflicht unterstanden. Das eingereichte Gutachten der früheren Revisionsstelle sowie die Jahresrechnung 2018/19 seien für eine materielle Gesuchsprüfung nicht ausreichend. Aufgrund der Akten sei nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht überschuldet und ihre Fortführungsfähigkeit gegeben sei (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 4d). Was den Rangrücktritt der Holdinggesellschaft für eine Darlehensforderung im Umfang von Fr. 1,3 Mio. anbelange, seien in den Jahresabschlüssen 2017, 2018 und 2019 jeweils Rangrücktritte für Beträge über Fr. 2 Mio. aufgeführt.