Ohnehin seien die Betreibungsverfahren der Beschwerdeführerin entweder durch Rechtsvorschlag oder Zahlung abgeschlossen. Die Überlebensfähigkeit der Beschwerdeführerin sei gewährleistet (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5 f.). 4.2. Nach dem angefochtenen Entscheid erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen gemäss § 7a SonderV 20-2 nicht. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe - 12 -