4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr seien zu Unrecht keine Härtefallmassnahmen gewährt worden. Entsprechend Art. 4 Abs. 2 HFMV gelte ein Unternehmen als profitabel oder überlebensfähig, wenn es sich unter anderem am 15. März 2020 nicht in einem hängigen Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden habe (lit. b). Die Beschwerdeführerin habe im massgeblichen Zeitpunkt keine solchen offenen Betreibungen gehabt. Bei den hängigen späteren Betreibungen würden die Forderungen bestritten. Ohnehin seien die Betreibungsverfahren der Beschwerdeführerin entweder durch Rechtsvorschlag oder Zahlung abgeschlossen.